Immobilie vererben: Selbstbestimmung und Steueroptimierung durch frühzeitige Planung
Eine frühzeitige und geschickte Gestaltung der Weitergabe von Immobilienvermögen sichert Werte und kann die Steuerlast von Erbenden optimieren. Neben einer Schenkung zu Lebzeiten verspricht auch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht einen interessenorientierten Vermögensübergang. Welche Schritte notwendig und sinnvoll sein können, erläutert Anne Tobien, Notarin bei der Notarinnensozietät Tobien & Oroszy.
Immobilie verschenken: Handlungsoptionen zu Lebzeiten 

"Wer eine Immobilie besitzt, der sollte sich so früh wie möglich Gedanken darüber machen, was im Alter damit geschehen soll”, empfiehlt Tobien und unterstreicht die Vorteile eines Austauschs mit Expertinnen und Experten: “Notariate, Steuerberatungen und Anwaltskanzleien kennen nicht nur die strengen Formvorschriften im Immobilien- und Grundbruchrecht, sondern in der Regel auch ein breiteres Spektrum an Handlungsoptionen für die Weitergabe von Immobilienvermögen, sowie dessen Erhaltung.” Letztere sind sehr vielfältig und individuell, beispielsweise für eine Übertragung zu Lebzeiten.

Ergänzend zu einer reinen Schenkung können individuellen Vorbehalte und Vereinbarungen getroffen werden. Beispielsweise der Nießbrauchsvorbehalt, der Vorbehalt eines Wohnungsrechts, die Vereinbarung einer Versorgungsleistung oder die Vereinbarung von Pflegeleistungen. “Ein Nießbrauchsvorbehalt ist in der Regel nicht nur wichtig für die Absicherung des Übergebers, sondern auch ein Instrument steuerlicher Gestaltung”, erläutert Anne Tobien. “Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird für die Berechnung der Schenkungssteuer abgezogen.” Möglichkeiten zur Steueroptimierung liegen darüber hinaus in der aktuellen Bewegung und Änderung bei den Bewertungsvorschriften für Grundbesitz.

Wer eine Immobilie besitzt, der sollte sich so früh wie möglich Gedanken darüber machen, was im Alter damit geschehen soll.

Anne Tobien, Notarin
Selbstbestimmter Vermögensübergang: Austausch mit Notariat

“Damit man genau die Lösung für einen Vermögensübergang findet, die den persönlichen Präferenzen entspricht, empfiehlt sich ein früher Austausch mit einem Notariat. Nur so kann eine Übertragung zu Lebzeiten individuellen Beweggründen und Absichten gerecht werden”, betont Sascha Braun, Geschäftsführer der P Immobilien Beratung. “Deshalb war es uns auch so wichtig, mit unserer Veranstaltung die Möglichkeit für einen solchen Austausch zu schaffen.” Dieser Austausch schloss auch die Frage der Testamentsgestaltung mit ein. Diese setzt Tobien zufolge nicht zwangsläufig die Mitwirkung eines Notariats voraus.

Erbgestaltung: Handschriftliches oder notarielles Testament?

Ein privates Testament kostet zunächst nichts und geht schneller, die Formvorschriften sind gering (handschriftlich verfasst, Ort, Datum, Unterschrift). Es gilt lediglich zu beachten, dass die Begrifflichkeiten im Erbrecht eindeutig belegt sind. Nicht immer erreichen Erblassende mit einem privaten Testament das, was sie eigentlich erreichen wollen. Bei einem notariellen Testament entstehen zwar Kosten und es bedarf eines gewissen zeitlichen Vorlaufs, dafür stellt es sicher, dass der Wille der Erblassenden berücksichtigt und korrekt umgesetzt wird. Das notarielle Testament spart auf lange Sicht Kosten, da es einen Erbschein in der Regel entbehrlich macht.

"Ein notarielles Testament ist nicht wichtiger oder gültiger, als ein privates. Und ein privates Testament kann auch ein notarielles ablösen”, erklärt Anne Tobien. Sie empfiehlt darüber hinaus, sich rechtzeitig über die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge zu informieren. Diese greift, wenn kein Testament vorliegt und schließt nicht nur Kinder ein, sondern auch Eltern und Geschwister. Ein weiteres Instrument für eine Übertragung im Sinne der Erblassenden und Erben ist Tobien zufolge eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. “Sie ermöglicht eine kostensparende Verfügung über Grundbesitz im Nachlass und lässt vielfältige Handlungsoptionen, beispielsweise einen Verkauf mit Finanzierungsschuld zu.”

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